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Satzung für das Diakonische Werk im Evang.-Luth. Dekanatsbezirk Neu-Ulm e.V. (vorbehaltlich der Zustimmung des Finanzamtes und des Diakonischen Werkes Bayern)
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandszugehörigkeit
Der Verein führt den Namen: „Diakonisches Werk im Evang.-Luth. Dekanatsbezirk Neu-Ulm e.V.“ Er hat seinen Sitz in Neu-Ulm und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern -Landesverband der Inneren Mission e.V. an und ist damit auch mittelbar dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Aufgabe und Zweck des Vereins sind: (2.1) eine zeitgemäße Form der Diakonie unter den im Dekanatsbezirk Neu-Ulm gegebenen Verhältnissen zu verwirklichen; (2.2) diakonisches Bewußtsein in den Gemeinden zu fördern; (2.3) Schwerpunkte sozialer Arbeit dort zu setzen, wo Bedürfnisse bestehen; (2.4) vorzubeugen und zu helfen, wenn Menschen der Betreuung, Aufklärung, des Rates und der Hilfe bedürfen; (2.5) diakonischen Einrichtungen und Institutionen im Dekanatsbezirk beratend und helfend zur Seite zu stehen; (2.6) neue diakonische Einrichtungen anzuregen oder solche ins Leben zu rufen.
Insbesondere betätigt sich der Verein auf den Gebieten der Jugendhilfe, der Jugend- und Kinderpflege, der Familienhilfe, der Altenhilfe, der Nichtssesshaftenhilfe, der Gefangenen -und Strafentlassenhilfe, der Hilfe für psychisch Kranke und der Behindertenhilfe. Die Führung von Betreuungen gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Aufnahme anderer als der oben genannten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.
§ 3 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft (1.) Ordentliche Mitglieder können alle evang.-luth. Kirchengemeinden im Dekanatsbezirk Neu-Ulm werden. Sie werden in der Mitgliederversammlung durch je ein Mitglied des Kirchenvorstands vertreten. Kirchengemeinden mit mehr als 2.500 Gemeindegliedern können 2, Kirchengemeinden mit mehr als 5.000 Gemeindemitgliedern können 3 stimmberechtigte Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden. Ordentliche Mitglieder des Vereins können fernen werden: Körperschaften, Institutionen, Vereine und Stiftungen im Evang.–Luth. Dekanatsbezirk Neu-Ulm, soweit sie dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern angehören oder einer Kirche zuzuordnen sind, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (AcK) angeschlossen ist. (2.) Fördernde Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (AcK) angeschlossen ist, sowie alle juristischen Personen, die die Zwecke des Vereins unterstützen wollen. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Verwaltungsrat, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber / der Bewerberin der Widerspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten . Fördernde Mitglieder, die aus einer der genannten Kirchen austreten, ohne in eine andere im Sinne dieser Bestimmungen einzutreten, ordentliche und fördernde Mitglieder die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen oder sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Verwaltungsrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Verwaltungsrat,
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von dem / der 1. Vorsitzenden des Verwaltungsrates, bei dessen / deren Verhinderung von dem/ der 2. Vorsitzenden des Verwaltungsrates, einberufen und geleitet. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich bei dem / der 1. bzw. 2. Vorsitzenden des Verwaltungsrates eingereicht werden. Der / die 1. bzw. der / die 2. Vorsitzende des Verwaltungsrates hat diese Anträge unverzüglich den Mitgliedern zuzusenden. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte vertreten. Die Zahl der Vertreter / innen der Kirchengemeinden richtet sich nach § 4 Abs.1.1 der Satzung. Alle übrigen ordentlichen Mitglieder haben nur einen Vertreter / eine Vertreterin. Fördernde Mitglieder gehören der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme an. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig und faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen sowie der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evang.-Luth. Kirche in Bayern.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen: Entgegennahme des Jahresberichts des / der 2. Vorsitzenden des Vereins,
- Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats,
- Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beratung und Beschlußfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
- Beratung und Beschlußfassung über neue diakonische Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4,
- Beschlußfassung über den Widerspruch von abgelehnten Bewerbern / Bewerberinnen um die Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs.3.,
- Beschlußfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein gemäß § 4 Abs.5.,
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Der Verwaltungsrat
- Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei bis maximal fünf Mitgliedern:
- dem / der 1. Vorsitzenden des Verwaltungsrates ,
- dem / der 2. Vorsitzenden des Verwaltungsrates,
- mindestens ein bis maximal drei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer einer Kirche angehört, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (AcK) in Deutschland angeschlossen ist. Wiederwahl ist zulässig. Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen des Vereins sind nicht wählbar. Mindestens 1/3 der Mitglieder des Verwaltungsrats sollen Frauen sein. Der / die Beauftragte für die diakonische Arbeit im Dekanatsbezirk soll unter den Gewählten sein. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats sollen in wirtschaftlichen Fragen und in den in § 2. genannten Aufgabengebieten sach– und fachkundig sein. Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muß über kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen.
- Der Verwaltungsrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ist für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung notwendig.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrats wählen aus ihrer Mitte den/ die 1. und den/ die 2. Vorsitzende/n des Verwaltungsrats.
- Der Verwaltungsrat setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest. Ihm obliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung des / der 2. Vorsitzenden des Vereins . Er hat ferner folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern
(§ 4 Abs. 3 und 5),
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder (§ 10 Abs. 2),
- Beschlußfassung über die Anstellung, Eingruppierung und Entlassung von leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Vereins,
- Erlaß einer Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsstelle,
- Genehmigung des von dem / der 2.Vorsitzenden des Vereins aufgestellten Wirtschaftsplans,
- Zustimmung zu den nach der Geschäftsordnung zustimmungspflichtigen Geschäften des / der 2. Vorsitzenden des Vereins,
- Bestimmung der Prüfungsstelle nach § 12,
- Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Beschlußfassung über die Verwendung eines etwa erzielten Überschusses ,
- Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- Beschlußfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und Angelegenheiten, die ihm von einem Vorstandsmitglied zur Entscheidung vorgelegt werden.
- Der Verwaltungsrat tritt im Bedarfsfall, mindestens aber viermal jährlich, oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Er wird von dem / der 1. Vorsitzenden des Verwaltungsrates, bei dessen / deren Verhinderung von dem / der 2. Vorsitzenden des Verwaltungsrates, einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates werden auch die Mitglieder des Vorstandes eingeladen; sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der Verwaltungsrat nicht beschließt, in geheimer Sitzung zu tagen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates notwendig.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem / der 1.Vorsitzenden des Vereins,
- dem / der 2.Vorsitzenden den Vereins.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat gewählt. Sie können nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates sein. Sie müssen der Evangelisch –Lutherischen Kirche in Bayern angehören. Der / die 1. Vorsitzende des Vereins soll der Dekan / die Dekanin des Dekanatsbezirks sein; im übrigen gilt für die Wahl des / der 1. Vorsitzenden des Vereins § 9 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend. Der / die 2. Vorsitzende des Vereins muss über kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügen. Er / sie ist hauptamtlich tätig; seine / ihre Amtsdauer ist von der Amtsdauer des / der 1. Vorsitzenden des Vereins unabhängig.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstandes sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates gebunden.
- Der / die 2. Vorsitzende des Vereins führt die Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates nach Maßgabe einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung. Bestimmte Geschäfte des / der 2. Vorsitzenden des Vereins bedürfen zu ihrer vereinsinternen Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrates; Einzelheiten hierzu werden in der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt. Der / die 2. Vorsitzende des Vereins unterrichtet den Verwaltungsrat in regelmäßigen Abständen und bei Bedarf über die wirtschaftliche Lage des Vereins. Einzelheiten hierzu kann die Geschäftsordnung regeln.
§ 11 Geschäftsstelle
Der / die 2. Vorsitzende des Vereins bedient sich bei der Ausübung seiner / ihrer Befugnisse der Geschäftsstelle. Das Nähere regelt eine vom Verwaltungsrat zu beschließende Geschäftsordnung.
§ 12 Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung Die Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung wird von einem anerkannten Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der / die 1. Vorsitzende des Verwaltungsrates, bei dessen / deren Verhinderung der / die 2. Vorsitzende des Verwaltungsrates, erstattet dem Verwaltungsrat und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
§ 13 Beurkundung der Beschlüsse Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates werden im Wortlaut protokollarisch niedergelegt. Die Niederschriften werden vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer / von der Schriftführerin unterzeichnet.
§ 14 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks (§ 2) fällt das Vermögen des Vereins, nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten, an den Evang.-Luth. Dekanatsbezirk Neu-Ulm (Körperschaft des Öffentlichen Rechts) mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere im Sinne des § 2 dieser Satzung, zu verwenden.
Neu-Ulm, den 8. November 2006
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